Neuerungen im GUD ab 21.02.2019
Im Vorfeld weisen wir darauf hin, dass stets die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten sind, und das unabhängig davon, welche Rechtsform Sie als Auftraggeber haben, wie hoch der geschätzte Auftragswert ist und ob im konkreten Fall Ihre Beschaffung unter das Vergaberecht fällt. Neu ist, dass strengere Anforderungen an die Dokumentation hinzugetreten sind. Die vergaberechtlichen Vorschriften gelten unverändert.
Beschaffungen der öffentlichen Auftraggeber (Kleinprojektträger)
Es gilt ein zusätzlicher Schwellenwert 250 Euro (netto).
Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist ein Vergleich der Marktpreise qualifizierter Anbieter durchzuführen (das GUD empfiehlt einen Angebots- und/oder Preisvergleich von mindestens drei Anbietern). Der wirtschaftlichste Anbieter ist auszuwählen.
Vor jeder Beschaffung über 250 Euro (netto) ist folgendes zu dokumentieren:
· der geschätzte Auftragswert
· das Ergebnis zur Prüfung der Binnenmarktrelevanz
· die recherchierten Anbieter
· die Bewertung und Entscheidung zur Auftragserteilung
Beschaffungen bis 250 Euro (netto) können allein gegen Rechnung erfolgen, einer weiteren Dokumentation bedarf es nicht. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind auch hier einzuhalten.
Beschaffungen der nicht öffentlichen Auftraggeber (Kleinprojektträger):
Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist ein Vergleich der Marktpreise qualifizierter Anbieter durchzuführen (mind. 3). Der wirtschaftlichste Anbieter ist auszuwählen.
Vor jeder Beschaffung über 1.000 € (netto) müssen Kleinprojektträger folgendes dokumentieren:
die recherchierten Anbieter
die Bewertung und Entscheidung zur Auftragserteilung